Direktionsrecht / Weisungsrecht einfach erklärt

Definition

Das Direktionsrecht erlaubt dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer innerhalb des vereinbarten Rahmens Aufgaben, Arbeitsort und Arbeitszeit einseitig zuzuweisen - ohne dafür eine Änderungskündigung auszusprechen. Die Grenze liegt dort, wo die Weisung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt oder nicht mehr sachlich begründbar ist. Eine solche Weisung muss der Arbeitnehmer nicht befolgen.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Das Direktionsrecht (§ 106 GewO) erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit Ihrer Arbeit näher zu bestimmen – aber nur im Rahmen des Arbeitsvertrags, geltender Betriebsvereinbarungen und nach billigem Ermessen.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Arbeitsvertrag: Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, Inhalte der Arbeit näher zu bestimmen. Es ist jedoch durch die im Arbeitsvertrag festgelegten Rahmenbedingungen begrenzt. 

Billiges Ermessen: Weisungen müssen nach „billigem Ermessen“ erfolgen, also die Interessen beider Seiten berücksichtigen. Das Direktionsrecht ist daher nicht frei ausübbar, sondern rechtlich eingeschränkt.

Praxistipp

Praxistipp: Nicht jede Weisung müssen Sie hinnehmen. Je enger Ihre Tätigkeit im Arbeitsvertrag beschrieben ist, desto weniger kann der Arbeitgeber Sie einseitig versetzen oder Ihnen andere Aufgaben zuweisen. Lesen Sie Ihren Vertrag genau – das ist Ihr bester Schutzschild. 

Ja, soweit die Änderungen vom Arbeitsvertrag gedeckt sind. Überschreitet die Weisung diesen Rahmen, ist sie unwirksam.

Grundsätzlich ja, solange sie rechtmäßig ist. Unbillige oder rechtswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden.

Bei berechtigter Weisung kann eine Abmahnung oder Kündigung drohen. Deshalb sollte die Rechtmäßigkeit im Zweifel geprüft werden.

Eine Versetzung ist zulässig, wenn sie vom Direktionsrecht gedeckt ist und nach billigem Ermessen erfolgt.

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