Direktionsrecht / Weisungsrecht einfach erklärt
Definition
Das Direktionsrecht erlaubt dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer innerhalb des vereinbarten Rahmens Aufgaben, Arbeitsort und Arbeitszeit einseitig zuzuweisen - ohne dafür eine Änderungskündigung auszusprechen. Die Grenze liegt dort, wo die Weisung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt oder nicht mehr sachlich begründbar ist. Eine solche Weisung muss der Arbeitnehmer nicht befolgen.

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Einordnung im Arbeitsrecht
Das Direktionsrecht (§ 106 GewO) erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit Ihrer Arbeit näher zu bestimmen – aber nur im Rahmen des Arbeitsvertrags, geltender Betriebsvereinbarungen und nach billigem Ermessen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Arbeitsvertrag: Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, Inhalte der Arbeit näher zu bestimmen. Es ist jedoch durch die im Arbeitsvertrag festgelegten Rahmenbedingungen begrenzt.
Billiges Ermessen: Weisungen müssen nach „billigem Ermessen“ erfolgen, also die Interessen beider Seiten berücksichtigen. Das Direktionsrecht ist daher nicht frei ausübbar, sondern rechtlich eingeschränkt.
Praxistipp
Praxistipp: Nicht jede Weisung müssen Sie hinnehmen. Je enger Ihre Tätigkeit im Arbeitsvertrag beschrieben ist, desto weniger kann der Arbeitgeber Sie einseitig versetzen oder Ihnen andere Aufgaben zuweisen. Lesen Sie Ihren Vertrag genau – das ist Ihr bester Schutzschild.
Offene Fragen zu Ihrer Situation?
Fragen zur eigenen Situation lassen sich häufig erst im rechtlichen Zusammenhang richtig einordnen.