
ANWALT FÜR BETRIEBSRAT & BETRIEBSÄNDERUNG IN MÜNCHEN
Interessenausgleich & Sozialplan bei § 111 BetrVG

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Wenn der Arbeitgeber umstrukturiert, entscheidet § 111 darüber, ob eine gesetzliche Verhandlungspflicht über Interessenausgleich und Sozialplan entsteht. Dieser Punkt bestimmt, welchen Handlungsspielraum der Betriebsrat hat.
Was bei einer Betriebsänderung nach § 111 jetzt entscheidend ist
Nicht der Arbeitgeber entscheidet, ob eine Betriebsänderung vorliegt, sondern das Gesetz. Viele Unternehmen versuchen, geplante Maßnahmen als betriebliche Anpassung darzustellen, um Verhandlungen zu vermeiden. Ob § 111 greift, entscheidet darüber, ob der Betriebsrat echte Verhandlungsmacht hat oder nicht.
Der Zeitpunkt ist kritisch. Wer zu spät reagiert, steht vor vollendeten Tatsachen.
Genau hier setzen wir an. Wir prüfen, ob eine Betriebsänderung vorliegt und ob daraus eine Verhandlungspflicht über Interessenausgleich und Sozialplan entsteht.
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Betriebsänderung nach § 111 BetrVG
Eine Betriebsänderung liegt insbesondere vor bei
Stilllegung oder Einschränkung des Betriebs
Verlagerung von Betriebsteilen
Zusammenschluss oder Spaltung
grundlegende Änderung der Betriebsorganisation
→ Die übliche Konsequenz: Stellenabbau. Massenentlassungen. Kündigungswellen.
Was eine festgestellte Betriebsänderung auslöst
Wird eine Betriebsänderung nach § 111 festgestellt, ist der Arbeitgeber nicht mehr frei in seiner Entscheidung. Dann müssen Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt werden.
Interessenausgleich
Im Interessenausgleich wird geregelt, ob, wie und in welchem Umfang der Arbeitgeber seine Maßnahmen umsetzen darf. Hier geht es um
- Ablauf
- Reihenfolge
- Umfang
- Bedingungen der Umsetzung
Ohne eine saubere Einordnung der Betriebsänderung verliert der Betriebsrat diese Verhandlungsposition.
Sozialplan
Der Sozialplan regelt den finanziellen und sozialen Ausgleich für die betroffene Belegschaft. Er kann unter anderem enthalten
- Abfindungen
- Überbrückungsleistungen
- Qualifizierungsmaßnahmen
- Schutzregelungen für bestimmte Gruppen
Ein Sozialplan ist nur dann erzwingbar, wenn zuvor eine Betriebsänderung nach § 111 festgestellt wurde.
Wie wir Betriebsräte konkret unterstützen
Betriebsänderung prüfen
Rechtliche Einordnung geplanter Maßnahmen
§ 111 prüfen
Prüfung, ob eine Verhandlungspflicht besteht
Verhandlungspflicht begründen
Juristische Grundlage für Interessenausgleich
Interessenausgleich durchsetzen
Begleitung in den Verhandlungen
Sozialplan verhandeln
Ausarbeitung und Durchsetzung
Vertretung gegenüber Arbeitgeber
Durchsetzung der Rechte gegenüber Arbeitgeber und Beratern.
Diese Fehler sollten Sie jetzt vermeiden
geplante Maßnahmen vorschnell akzeptieren
Umstrukturierungen als „bloße Organisation“ einordnen lassen
erst reagieren, wenn Entscheidungen bereits umgesetzt sind
ohne rechtliche Prüfung durch Profis in Gespräche gehen
So geht es jetzt weiter
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Sie entscheiden, wie Sie Kontakt aufnehmen möchten. Entweder direkt telefonisch oder Sie hinterlassen eine Rückrufbitte.
Kurztermin
(10–15 Minuten)
Wir ordnen die geplante Maßnahme des Arbeitgebers ein und prüfen, ob §111 greift.
Einordnung &
nächster Schritt
Sie wissen, ob und wie Interessenausgleich und Sozialplan durchgesetzt werden können.
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Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht
In unserem Arbeitsrechtsteam arbeiten mehrere Fachanwälte und spezialisierte Rechtsanwälte für Arbeitsrecht. Ein fester Ansprechpartner begleitet den Betriebsrat durch alle Schritte.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
und Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Fragen, die über Verhandlungsmacht entscheiden
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Wir melden uns zum gewünschten Zeitpunkt und besprechen Ihre Situation persönlich.
Interessenausgleich und Sozialplan jetzt durchsetzen
Prüfung der Betriebsänderung und Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber.
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