Fortbildungskosten-Rückzahlung einfach erklärt
Definition
Eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten verpflichtet den Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber übernommene Weiterbildungskosten zurückzuzahlen, wenn er das Unternehmen vor Ablauf einer bestimmten Frist verlässt. Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn die Fortbildung dem Arbeitnehmer einen echten Marktvorteil bringt, die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Fortbildung steht und die Rückzahlungspflicht mit zunehmender Betriebszugehörigkeit sinkt. Wer kündigt, weil der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt oder verschuldet die Trennung herbeiführt, muss in der Regel nichts zurückzahlen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Einordnung im Arbeitsrecht
Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten sind nur wirksam, wenn die Bindungsdauer angemessen ist und Sie bei Eigenkündigung oder verhaltensbedingter Kündigung leisten müssen. Unangemessene Klauseln sind nach der BAG-Rechtsprechung vollständig unwirksam.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Rückzahlungsklausel: Die Rückzahlungspflicht ergibt sich regelmäßig aus einer vertraglichen Vereinbarung. Die Wirksamkeit solcher Klauseln hängt von Dauer, Kosten und Bindung des Arbeitnehmers ab.
Weiterbildungskostenübernahme: Dabei trägt der Arbeitgeber die Kosten ohne zwingende Rückzahlungsverpflichtung. Eine Rückzahlung wird erst relevant, wenn entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden.
Praxistipp
Prüfen Sie Ihre Rückzahlungsvereinbarung genau: Als Faustregel gilt eine Bindungsdauer von max. 1 Monat je 1 Monat Fortbildung (bei kürzeren Maßnahmen weniger). Ist die Klausel zu lang oder intransparent, müssen Sie häufig gar nichts zurückzahlen.
Offene Fragen zu Ihrer Situation?
Fragen zur eigenen Situation lassen sich häufig erst im rechtlichen Zusammenhang richtig einordnen.