Freistellung einfach erklärt

Definition

Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht entbunden wird, aber weiterhin sein Gehalt erhält. Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit zurückrufen; Urlaubsansprüche werden dabei nicht erfüllt. Bei der unwiderruflichen Freistellung ist die Entbindung endgültig - der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht mehr zurückrufen, und Urlaubsansprüche können damit abgegolten werden, wenn das ausdrücklich erklärt wird. Wer unwiderruflich freigestellt ist und anderswo arbeitet, muss dieses Einkommen unter Umständen auf sein Gehalt anrechnen lassen.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Bei einer unwiderruflichen Freistellung werden restliche Urlaubsansprüche angerechnet; Sie dürfen anderweitig arbeiten. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Sie jederzeit zurückrufen, Urlaub wird nicht angerechnet.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Beurlaubung: Eine Beurlaubung erfolgt meist auf Wunsch des Arbeitnehmers und oft unbezahlt. Die Freistellung wird in der Regel vom Arbeitgeber angeordnet und erfolgt häufig unter Fortzahlung der Vergütung. 

Urlaub: Urlaub ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Erholung. Eine Freistellung kann zwar auf Urlaub angerechnet werden, dient aber häufig anderen Zwecken, etwa der Freistellung während der Kündigungsfrist.

Praxistipp

Prüfen Sie genau, ob Sie widerruflich oder unwiderruflich freigestellt wurden. Nur bei der unwiderruflichen Freistellung darf der Arbeitgeber Zeitguthaben anrechen.

Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung jederzeit wieder verlangen. Eine unwiderrufliche Freistellung schließt dies aus.

Bei widerruflicher Freistellung ja, da jederzeit mit einer Rückkehr gerechnet werden muss. Bei unwiderruflicher Freistellung in der Regel nicht.

Das ist nur möglich, wenn die Freistellung ausdrücklich als Urlaub gewährt wird. Andernfalls bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

In der Regel ja, insbesondere bei Freistellungen im Zusammenhang mit einer Kündigung.

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