Gratifikation (Weihnachtsgeld) einfach erklärt

Definition

Eine Gratifikation ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers zusätzlich zum laufenden Gehalt, die typischerweise an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag geknüpft ist - das bekannteste Beispiel ist das Weihnachtsgeld. Wird sie mehrere Jahre hintereinander ohne Vorbehalt gezahlt, entsteht ein Rechtsanspruch auf künftige Zahlung. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann das verhindern, muss aber klar und widerspruchsfrei formuliert sein. Stichtags- und Rückzahlungsklauseln sind zulässig, aber nur bis zu bestimmten Grenzen - bei Zahlungen bis zu einem Monatsgehalt darf die Bindung nicht über den 31. März des Folgejahres hinausgehen.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Weihnachtsgeld kann auf Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung beruhen. Stichtagsklauseln und Rückzahlungsvorbehalte sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

13. Monatsgehalt: Das 13. Gehalt ist in der Regel eine fest vereinbarte zusätzliche Vergütung mit Entgeltcharakter. Eine Gratifikation kann dagegen auch an Betriebstreue oder andere Bedingungen geknüpft sein. 

Bonus / variable Vergütung: Boni sind meist leistungsabhängig. Gratifikationen werden häufig unabhängig von individueller Leistung gezahlt, etwa als Sonderzahlung zu bestimmten Anlässen.

Praxistipp

Praxistipp: Hat Ihr Arbeitgeber drei Jahre in Folge vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen – selbst ohne vertragliche Regelung. Achten Sie darauf, ob auf der Abrechnung ein Freiwilligkeitsvorbehalt steht. 

Nur, wenn eine vertragliche Vereinbarung, eine betriebliche Übung oder eine Regelung im Tarifvertrag besteht.

Das hängt von der Ausgestaltung ab. Bei freiwilligen Leistungen ist dies eher möglich als bei fest vereinbarten Ansprüchen.

Teilweise ja, wenn eine wirksame Rückzahlungsklausel besteht und bestimmte Fristen nicht eingehalten werden.

Das hängt davon ab, ob die Gratifikation als Vergütung oder als Treueprämie ausgestaltet ist.

Offene Fragen zu Ihrer Situation?

Fragen zur eigenen Situation lassen sich häufig erst im rechtlichen Zusammenhang richtig einordnen.

Jetzt Kontakt aufnehmen