Güteverhandlung (Arbeitsgericht) einfach erklärt
Definition
Die Güteverhandlung ist der erste Pflichttermin in jedem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Sie findet nur vor dem Richter - ohne Schöffen - statt und soll eine Einigung zwischen den Parteien herbeiführen. Der Richter kann einen konkreten Vergleichsvorschlag machen. Ein Großteil der Kündigungsschutzverfahren endet bereits hier - häufig durch eine Abfindungszahlung. Kommt keine Einigung zustande, wird ein weiterer Termin mit dem vollbesetzten Gericht angesetzt.

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Einordnung im Arbeitsrecht
Jedes Kündigungsschutzverfahren beginnt mit einer Güteverhandlung – einem Vergleichstermin ohne große Formalitäten, der meist 2–6 Wochen nach Klageeinreichung stattfindet. Hier werden die meisten Fälle durch Vergleich beendet.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Kammertermin: Die Güteverhandlung dient der schnellen Einigung und findet zu Beginn des Verfahrens statt. Der Kammertermin folgt später und beinhaltet eine vertiefte rechtliche Prüfung durch das Gericht.
Vergleich: Ziel der Güteverhandlung ist häufig ein Vergleich zwischen den Parteien. Der Vergleich ist das Ergebnis der Einigung, nicht das Verfahren selbst.
Praxistipp
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