Güteverhandlung (Arbeitsgericht) einfach erklärt

Definition

Die Güteverhandlung ist der erste Pflichttermin in jedem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Sie findet nur vor dem Richter - ohne Schöffen - statt und soll eine Einigung zwischen den Parteien herbeiführen. Der Richter kann einen konkreten Vergleichsvorschlag machen. Ein Großteil der Kündigungsschutzverfahren endet bereits hier - häufig durch eine Abfindungszahlung. Kommt keine Einigung zustande, wird ein weiterer Termin mit dem vollbesetzten Gericht angesetzt.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Jedes Kündigungsschutzverfahren beginnt mit einer Güteverhandlung – einem Vergleichstermin ohne große Formalitäten, der meist 2–6 Wochen nach Klageeinreichung stattfindet. Hier werden die meisten Fälle durch Vergleich beendet.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Kammertermin: Die Güteverhandlung dient der schnellen Einigung und findet zu Beginn des Verfahrens statt. Der Kammertermin folgt später und beinhaltet eine vertiefte rechtliche Prüfung durch das Gericht. 

Vergleich: Ziel der Güteverhandlung ist häufig ein Vergleich zwischen den Parteien. Der Vergleich ist das Ergebnis der Einigung, nicht das Verfahren selbst.

Praxistipp

Die Güteverhandlung ist Ihre beste Verhandlungschance. Arbeitgeber sind hier oft am kompromissbereitesten, weil sie den Prozessaufwand scheuen. Bereiten Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt ein klares Verhandlungsziel und eine Schmerzgrenze vor. 

Ja, in der Regel besteht Anwesenheitspflicht. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann Nachteile im Verfahren haben.

Das Gericht versucht, eine schnelle Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Eine inhaltliche Entscheidung wird dort meist noch nicht getroffen.

Nein. Ein Vergleich wird nur geschlossen, wenn beide Seiten zustimmen.

Dann wird ein weiterer Termin angesetzt, in dem das Gericht den Fall ausführlich prüft.

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