Insolvenz (Insolvenzgeld, Kündigung) einfach erklärt
Definition
Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, enden die Arbeitsverhältnisse nicht automatisch. Der Insolvenzverwalter übernimmt den Betrieb und kann Kündigungen aussprechen - die Kündigungsfrist ist dabei gesetzlich auf maximal drei Monate begrenzt, unabhängig von längeren vertraglichen Fristen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung, das das ausgefallene Nettogehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze ersetzt. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten gestellt werden. Offene Gehaltsansprüche aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag werden meist nur anteilig bezahlt.

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Einordnung im Arbeitsrecht
Im Insolvenzfall sichert das Insolvenzgeld die letzten drei Monatsgehälter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab (§§ 165 ff. SGB III). Kündigungsfristen werden auf maximal 3 Monate verkürzt (§ 113 InsO).
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Insolvenzgeld: Insolvenzgeld ist eine staatliche Leistung, die ausstehende Löhne für einen begrenzten Zeitraum absichert. Es ersetzt nicht das gesamte Arbeitsverhältnis, sondern nur offene Vergütungsansprüche.
Kündigung im Insolvenzverfahren: Auch in der Insolvenz kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, allerdings oft mit verkürzten Fristen. Die Insolvenz selbst beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch.
Praxistipp
Stellen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis. Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie den Anspruch. Melden Sie offene Forderungen (Urlabsabgeltung, Überstunden) zusätzlich zur Insolvenztabelle an.
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