Karenzentschädigung (nachvertragliches Wettbewerbsverbot) einfach erklärt
Definition
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbietet dem Arbeitnehmer, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für konkurrierende Unternehmen tätig zu werden. Es ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber dafür eine Entschädigung von mindestens 50 % des zuletzt bezogenen Gehalts pro Jahr zahlt. Fehlt diese Zusage vollständig, ist das Verbot unwirksam. Wird die gesetzliche Mindesthöhe unterschritten, hat der Arbeitnehmer die Wahl: Er kann sich an das Verbot halten - oder es ignorieren. Anderweitig verdientes Einkommen wird auf die Entschädigung angerechnet. Der Arbeitgeber kann das Wettbewerbsverbot vor Ende des Arbeitsverhältnisses einseitig aufheben, muss dann aber noch bis zu einem Jahr die Entschädigung weiterzahlen.

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Einordnung im Arbeitsrecht
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung zahlt (§ 74 HGB). Fehlt diese Zusage, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unverbindlich – Sie können es ignorieren oder daran festhalten.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Wettbewerbsverbot: Das Wettbewerbsverbot untersagt dem Arbeitnehmer nach Vertragsende bestimmte Tätigkeiten. Die Karenzentschädigung ist die finanzielle Gegenleistung für diese Einschränkung.
Vertragsstrafe: Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wird. Die Karenzentschädigung wird dagegen unabhängig von einem Verstoß gezahlt.
Praxistipp
Ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist nicht automatisch nichtig, sondern unverbindlich – das bedeutet: Sie entscheiden, ob Sie sich daran halten oder nicht. Das eröffnet taktische Spielräume, die anwaltlich genutzt werden sollten.
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