Krankheit (Kündigung wegen Krankheit) einfach erklärt

Definition

Eine Kündigung wegen Krankheit ist möglich, aber an hohe Voraussetzungen geknüpft. Erstens muss zum Zeitpunkt der Kündigung absehbar sein, dass auch künftig erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle zu erwarten sind. Zweitens muss die Erkrankung den Betrieb spürbar beeinträchtigen - etwa durch dauerhafte Ausfälle oder Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr über mehrere Jahre. Drittens muss eine Interessenabwägung ergeben, dass die Kündigung verhältnismäßig ist. Hat der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten, muss er im Prozess deutlich mehr erklären und beweisen.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist möglich, aber an hohe Voraussetzungen geknüpft: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und eine Interessenabwägung müssen kumulativ vorliegen. Häufige Kurzerkrankungen oder Langzeiterkrankung können einen Kündigungsgrund darstellen – aber nur unter strengen Bedingungen.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Arbeitsunfähigkeit (AU): Die Arbeitsunfähigkeit beschreibt den aktuellen gesundheitlichen Zustand. Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt darüber hinaus eine negative Prognose und betriebliche Beeinträchtigungen voraus. 

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Das BEM dient dazu, Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung zu prüfen. Eine Kündigung wegen Krankheit ist oft nur wirksam, wenn zuvor ein BEM zumindest angeboten wurde.

Praxistipp

Vor einer krankheitsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber häufig verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX anzubieten. Hat er das unterlassen, erschwert das seine Kündigungsrechtfertigung erheblich. Fragen Sie gezielt danach. 

Wenn keine negative Gesundheitsprognose besteht oder die betrieblichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt sind. Auch eine fehlende Interessenabwägung kann zur Unwirksamkeit führen.

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist nicht zwingend Voraussetzung, wird aber in der Praxis erwartet. Ohne BEM ist eine Kündigung oft schwerer zu rechtfertigen.

Ja, häufig bestehen gute Erfolgsaussichten. Eine Prüfung und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage sind sinnvoll.

Nein. Krankheit allein schützt nicht vor Kündigung, kann aber deren Wirksamkeit beeinflussen.

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