KSchG (Kündigungsschutzgesetz) einfach erklärt
Definition
Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor Kündigungen ohne sachlichen Grund. Es gilt ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten und in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Wer unter diesen Schwellenwert fällt, hat keinen allgemeinen Kündigungsschutz - ist aber dennoch nicht schutzlos: Diskriminierende oder sittenwidrige Kündigungen bleiben unwirksam, und besondere Schutzregelungen - etwa für Schwangere oder Betriebsratsmitglieder - gelten unabhängig vom Gesetz.

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht
Einordnung im Arbeitsrecht
Das KSchG schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es gilt ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten und in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten (§ 23 KSchG). Wer unter den Schwellenwert fällt, hat keinen allgemeinen Kündigungsschutz – aber es gibt Ausnahmen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Allgemeiner Kündigungsschutz: Das KSchG regelt den allgemeinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Betrieben ab einer bestimmten Größe. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs besteht dieser Schutz nicht.
Sonderkündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen, etwa Schwangere oder Schwerbehinderte, genießen zusätzlichen Schutz. Dieser besteht unabhängig vom KSchG.
Praxistipp
Auch ohne KSchG-Schutz ist nicht alles verloren. Sittenwidrige, diskriminierende oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Kündigungen können unwirksam sein. Außerdem gilt der besondere Kündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, Betriebsrat) unabhängig vom KSchG.
Offene Fragen zu Ihrer Situation?
Fragen zur eigenen Situation lassen sich häufig erst im rechtlichen Zusammenhang richtig einordnen.