KSchG (Kündigungsschutzgesetz) einfach erklärt

Definition

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor Kündigungen ohne sachlichen Grund. Es gilt ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten und in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Wer unter diesen Schwellenwert fällt, hat keinen allgemeinen Kündigungsschutz - ist aber dennoch nicht schutzlos: Diskriminierende oder sittenwidrige Kündigungen bleiben unwirksam, und besondere Schutzregelungen - etwa für Schwangere oder Betriebsratsmitglieder - gelten unabhängig vom Gesetz.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Das KSchG schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es gilt ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten und in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten (§ 23 KSchG). Wer unter den Schwellenwert fällt, hat keinen allgemeinen Kündigungsschutz – aber es gibt Ausnahmen.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Allgemeiner Kündigungsschutz: Das KSchG regelt den allgemeinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Betrieben ab einer bestimmten Größe. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs besteht dieser Schutz nicht. 

Sonderkündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen, etwa Schwangere oder Schwerbehinderte, genießen zusätzlichen Schutz. Dieser besteht unabhängig vom KSchG.

Praxistipp

Auch ohne KSchG-Schutz ist nicht alles verloren. Sittenwidrige, diskriminierende oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Kündigungen können unwirksam sein. Außerdem gilt der besondere Kündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, Betriebsrat) unabhängig vom KSchG. 

In der Regel bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern und nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten.

Dann besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Kündigungen sind aber trotzdem an Mindestanforderungen gebunden, etwa Treu und Glauben.

Nur personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe.

Ja, etwa bei formalen Fehlern oder Verstößen gegen besondere Schutzvorschriften.

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