Kündigungsgrund einfach erklärt

Definition

Das Kündigungsschutzgesetz kennt drei anerkannte Kündigungsgründe: Personenbedingt - der Arbeitnehmer kann die Arbeit dauerhaft nicht mehr leisten, etwa wegen Krankheit oder fehlender Qualifikation, ohne dass ihn daran ein Verschulden treffen muss. Verhaltensbedingt - der Arbeitnehmer verletzt schuldhaft seine Pflichten, zum Beispiel durch wiederholtes Fehlen oder Arbeitsverweigerung; hier ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Betriebsbedingt - der Arbeitsplatz fällt durch eine unternehmerische Entscheidung dauerhaft weg. In allen drei Fällen muss die Kündigung verhältnismäßig sein und alle milderen Mittel müssen zuvor ausgeschöpft worden sein.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Das KSchG kennt drei anerkannte Kündigungsgründe: (1) personenbedingt (z. B. Krankheit), (2) verhaltensbedingt (z. B. Pflichtverletzung) und (3) betriebsbedingt (z. B. Wegfall des Arbeitsplatzes). Der Arbeitgeber trägt im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss eine Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern erfolgen. Der Kündigungsgrund beschreibt dagegen die Ursache der Kündigung selbst.

Abmahnung: Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kündigungsgrund allein reicht ohne vorherige Rüge oft nicht aus.

Praxistipp

Achten Sie auf den im Kündigungsschreiben genannten Grund – oder das Fehlen jeglicher Begründung. Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Grund im Schreiben anzugeben. Im Prozess muss er ihn aber nachweisen. Ohne belastbaren Nachweis verliert er. 

Der Grund muss so gewichtig sein, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Das wird im Einzelfall geprüft.

Nur wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Ohne KSchG ist kein konkreter Grund erforderlich, aber die Kündigung darf nicht willkürlich sein.

In der Regel bei verhaltensbedingten Kündigungen. Sie soll dem Arbeitnehmer die Chance geben, sein Verhalten zu ändern.

Im Prozess können weitere Gründe nachgeschoben werden, sofern sie bereits bei Ausspruch der Kündigung vorlagen.

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