Kündigungsgrund einfach erklärt
Definition
Das Kündigungsschutzgesetz kennt drei anerkannte Kündigungsgründe: Personenbedingt - der Arbeitnehmer kann die Arbeit dauerhaft nicht mehr leisten, etwa wegen Krankheit oder fehlender Qualifikation, ohne dass ihn daran ein Verschulden treffen muss. Verhaltensbedingt - der Arbeitnehmer verletzt schuldhaft seine Pflichten, zum Beispiel durch wiederholtes Fehlen oder Arbeitsverweigerung; hier ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Betriebsbedingt - der Arbeitsplatz fällt durch eine unternehmerische Entscheidung dauerhaft weg. In allen drei Fällen muss die Kündigung verhältnismäßig sein und alle milderen Mittel müssen zuvor ausgeschöpft worden sein.

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Einordnung im Arbeitsrecht
Das KSchG kennt drei anerkannte Kündigungsgründe: (1) personenbedingt (z. B. Krankheit), (2) verhaltensbedingt (z. B. Pflichtverletzung) und (3) betriebsbedingt (z. B. Wegfall des Arbeitsplatzes). Der Arbeitgeber trägt im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss eine Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern erfolgen. Der Kündigungsgrund beschreibt dagegen die Ursache der Kündigung selbst.
Abmahnung: Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kündigungsgrund allein reicht ohne vorherige Rüge oft nicht aus.
Praxistipp
Achten Sie auf den im Kündigungsschreiben genannten Grund – oder das Fehlen jeglicher Begründung. Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Grund im Schreiben anzugeben. Im Prozess muss er ihn aber nachweisen. Ohne belastbaren Nachweis verliert er.
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Fragen zur eigenen Situation lassen sich häufig erst im rechtlichen Zusammenhang richtig einordnen.