Kündigungsschutzklage einfach erklärt
Definition
Die Kündigungsschutzklage ist der Antrag des Arbeitnehmers beim Arbeitsgericht, festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden - diese Frist gilt ausnahmslos für alle Unwirksamkeitsgründe. Wer die Frist versäumt, verliert sein Klagerecht, und die Kündigung gilt als wirksam. Gewinnt der Arbeitnehmer, stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht - oder löst es auf Antrag gegen Zahlung einer Abfindung auf.

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht
Einordnung im Arbeitsrecht
Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist ist absolut – nach Ablauf gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Klagefrist (3 Wochen): Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Abfindung: Die Klage dient primär der Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung. Eine Abfindung ist häufig Ergebnis eines Vergleichs, aber kein automatischer Anspruch.
Praxistipp
Die 3-Wochen-Frist ist eine der härtesten Ausschlussfristen im deutschen Recht. Warten Sie nicht ab, ob sich der Arbeitgeber noch meldet oder ob eine „Lösung" gefunden wird. Suchen Sie sofort nach Erhalt der Kündigung anwaltlichen Rat – am besten noch am selben Tag.
Offene Fragen zu Ihrer Situation?
Fragen zur eigenen Situation lassen sich häufig erst im rechtlichen Zusammenhang richtig einordnen.