Kündigungsschutzklage einfach erklärt

Definition

Die Kündigungsschutzklage ist der Antrag des Arbeitnehmers beim Arbeitsgericht, festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden - diese Frist gilt ausnahmslos für alle Unwirksamkeitsgründe. Wer die Frist versäumt, verliert sein Klagerecht, und die Kündigung gilt als wirksam. Gewinnt der Arbeitnehmer, stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht - oder löst es auf Antrag gegen Zahlung einer Abfindung auf.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist ist absolut – nach Ablauf gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Klagefrist (3 Wochen): Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.

Abfindung: Die Klage dient primär der Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung. Eine Abfindung ist häufig Ergebnis eines Vergleichs, aber kein automatischer Anspruch.

Praxistipp

Die 3-Wochen-Frist ist eine der härtesten Ausschlussfristen im deutschen Recht. Warten Sie nicht ab, ob sich der Arbeitgeber noch meldet oder ob eine „Lösung" gefunden wird. Suchen Sie sofort nach Erhalt der Kündigung anwaltlichen Rat – am besten noch am selben Tag. 

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Die Kündigung gilt in der Regel als wirksam, auch wenn sie eigentlich fehlerhaft war.

Ziel ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. In der Praxis führt sie häufig zu einem Vergleich, oft verbunden mit einer Abfindung.

In der Regel ja, insbesondere zur Güteverhandlung. Das Gericht erwartet die persönliche Teilnahme.

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