Mitbestimmung (Betriebsrat) einfach erklärt
Definition
Mitbestimmung bedeutet, dass der Betriebsrat bei bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers aktiv mitwirkt - nicht nur informiert wird. In sozialen Angelegenheiten wie Arbeitszeiten, Überstunden oder Urlaubsgrundsätzen darf der Arbeitgeber ohne Einigung mit dem Betriebsrat nicht handeln. Bei Kündigungen, Versetzungen und Einstellungen muss der Betriebsrat beteiligt werden - eine Kündigung ohne seine Anhörung ist unwirksam. Bei größeren wirtschaftlichen Entscheidungen wie Betriebsänderungen oder Schließungen hat der Betriebsrat Informations- und Beratungsrechte.

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Einordnung im Arbeitsrecht
Der Betriebsrat hat zwingende Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG), bei Personalmaßnahmen (§§ 99–103 BetrVG) und wirtschaftlichen Entscheidungen (§§ 111 ff. BetrVG). Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte können zur Unwirksamkeit von Maßnahmen führen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Mitwirkung: Mitwirkung bedeutet, dass der Betriebsrat angehört oder informiert wird. Mitbestimmung geht darüber hinaus und erfordert in bestimmten Fällen die Zustimmung des Betriebsrats.
Betriebsvereinbarung: Die Betriebsvereinbarung ist das Ergebnis gelebter Mitbestimmung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie regelt konkrete betriebliche Fragen verbindlich.
Praxistipp
Wurde eine Versetzung, eine Eingruppierung oder eine Kündigung ohne Beteiligung des Betriebsrats durchgeführt? Das ist ein eigenständiger Angriffspunkt – unabhängig davon, ob der materielle Kündigungsgrund stimmt. Der Betriebsrat kann hier aktiv Unterstützung leisten.
Offene Fragen zu Ihrer Situation?
Fragen zur eigenen Situation lassen sich häufig erst im rechtlichen Zusammenhang richtig einordnen.