Ordentliche Kündigung einfach erklärt

Definition

Die ordentliche Kündigung ist die Standardform der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Sie erfolgt schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes benötigt sie einen sachlichen Grund. Außerhalb dieses Schutzes - etwa in Kleinbetrieben - braucht der Arbeitgeber keinen Grund, ist aber durch das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Gegen jede ordentliche Kündigung kann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist. Unter dem KSchG muss sie sozial gerechtfertigt sein. Form: zwingend schriftlich, eigenhändig unterschrieben (§ 623 BGB) – keine E-Mail, kein Fax, keine WhatsApp-Nachricht.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Fristlose Kündigung: Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis dagegen sofort. 

Änderungskündigung: Die ordentliche Kündigung zielt auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Änderungskündigung verbindet die Kündigung mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Praxistipp

Prüfen Sie bei Erhalt einer Kündigung als allererstes: Stimmt die Unterschrift? Ist sie im Original? Wer hat unterschrieben – und hatte diese Person Vollmacht? Fehlende oder nicht nachgewiesene Vollmacht berechtigt Sie zur Zurückweisung der Kündigung – aber nur unverzüglich (§ 174 BGB). 

Wenn gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen nicht eingehalten werden oder kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt, sofern das Kündigungsschutzgesetz gilt.

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Danach gilt sie in der Regel als wirksam.

Das hängt von den Erfolgsaussichten ab. Eine Prüfung ist oft sinnvoll, da sich daraus Verhandlungsspielräume ergeben können.

Nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Auch dann sind jedoch gewisse Mindestanforderungen zu beachten.

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