Personenbedingte Kündigung einfach erklärt

Definition

Die personenbedingte Kündigung knüpft an Eigenschaften oder Umstände des Arbeitnehmers an, die seine Fähigkeit zur Arbeitsleistung dauerhaft einschränken - ohne dass ihn daran ein Verschulden treffen muss. Typische Fälle: lang andauernde Krankheit, Verlust des Führerscheins beim Berufskraftfahrer, fehlende Arbeitserlaubnis. Voraussetzung ist eine negative Zukunftsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs und eine Interessenabwägung. Der Arbeitgeber muss zunächst alle milderen Mittel ausschöpfen - etwa eine Versetzung oder Anpassung des Arbeitsplatzes.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Die personenbedingte Kündigung knüpft an Eigenschaften oder Umstände in der Person des Arbeitnehmers an, die er nicht steuern kann – etwa Krankheit, Verlust einer Fahrerlaubnis oder fehlende Arbeitserlaubnis. Eine Abmahnung ist in der Regel nicht erforderlich, da kein Verschulden vorliegt.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Verhaltensbedingte Kündigung: Die personenbedingte Kündigung beruht auf Umständen, die der Arbeitnehmer nicht steuern kann, etwa Krankheit. Die verhaltensbedingte Kündigung knüpft an ein steuerbares Fehlverhalten an. 

Krankheitsbedingte Kündigung: Diese ist ein typischer Fall der personenbedingten Kündigung. Sie stellt keine eigene Kategorie dar, sondern eine Ausprägung innerhalb dieses Kündigungsgrundes.

Praxistipp

Anders als bei der verhaltensbedingten Kündigung müssen Sie bei der personenbedingten Kündigung kein Fehlverhalten begangen haben. Dennoch lohnt die Prüfung: Hat der Arbeitgeber alle milderen Mittel (Versetzung, leidensgerechte Beschäftigung) ausgeschöpft? Oft nicht. 

Wenn keine negative Prognose vorliegt oder mildere Mittel möglich sind. Auch eine fehlende Interessenabwägung kann zur Unwirksamkeit führen.

Nein. Da kein steuerbares Verhalten vorliegt, ist eine Abmahnung in der Regel nicht erforderlich.

Ja, häufig bestehen Angriffspunkte, etwa bei der Prognose oder der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung.

Krankheit ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung, aber nicht der einzige.

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