Sozialauswahl einfach erklärt

Definition

Bei betriebsbedingten Kündigungen darf der Arbeitgeber nicht beliebig auswählen, wem er kündigt. Er muss unter vergleichbaren Mitarbeitern diejenigen kündigen, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind. Maßgeblich sind vier Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Wer nach diesen Kriterien besser abschneidet, genießt stärkeren Bestandsschutz. Der Arbeitgeber muss die Gründe der Sozialauswahl auf Verlangen mitteilen. Fehler bei der Sozialauswahl machen die Kündigung unwirksam.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl nach den Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG) durchführen. Fehler bei der Sozialauswahl machen die Kündigung unwirksam.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Betriebsbedingte Kündigung: Die Sozialauswahl ist Teil der betriebsbedingten Kündigung und entscheidet, welche Arbeitnehmer gekündigt werden. Die Kündigung selbst beruht hingegen auf dem Wegfall von Arbeitsplätzen. 

Leistungsträgerklausel: Bestimmte Arbeitnehmer können trotz Sozialauswahl ausgenommen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung im betrieblichen Interesse liegt. Die Sozialauswahl wird dadurch eingeschränkt.

Praxistipp

Der Arbeitgeber muss Ihnen auf Verlangen die Gründe der Sozialauswahl mitteilen (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG). Fordern Sie diese Auskunft schriftlich an – denn oft zeigt erst der Vergleich mit Kollegen, dass Sie hätten verschont werden müssen. 

Wenn vergleichbare Arbeitnehmer nicht korrekt berücksichtigt oder soziale Kriterien falsch gewichtet werden.

Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Ja, eine fehlerhafte Sozialauswahl kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Ja, bestimmte Leistungsträger können aus betrieblichen Gründen ausgenommen werden.

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