Unwirksame Kündigung einfach erklärt
Definition
Ist eine Kündigung unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als nie beendet. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und auf Nachzahlung des gesamten Gehalts für die Dauer des Rechtsstreits - abzüglich dessen, was er in der Zwischenzeit anderweitig verdient hat oder hätte verdienen können. Hat der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich weiterarbeiten konnte, bleibt der Vergütungsanspruch trotzdem bestehen. Das Gericht kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag einer der Parteien trotz unwirksamer Kündigung gegen Abfindung auflösen.

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Einordnung im Arbeitsrecht
Ist eine Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des ausstehenden Entgelts (Annahmeverzugslohn, § 615 BGB) – und zwar für die gesamte Dauer des Rechtsstreits.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Kündigungsschutzklage: Die Unwirksamkeit einer Kündigung wird in der Regel durch eine Kündigungsschutzklage festgestellt. Ohne Klage gilt die Kündigung oft als wirksam.
Annahmeverzugslohn: Ist die Kündigung unwirksam, kann ein Anspruch auf Vergütung bestehen, obwohl keine Arbeit geleistet wurde. Dieser Anspruch wird als Annahmeverzugslohn bezeichnet.
Praxistipp
Annahmeverzugslohn kann sich über Monate oder Jahre summieren – auch dann, wenn Sie zwischenzeitlich einen neuen Job gefunden haben (mit Anrechnung des neuen Einkommens). Das gibt Arbeitnehmern in laufenden Prozessen eine erhebliche Verhandlungsmacht, die gezielt eingesetzt werden sollte.
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Fragen zur eigenen Situation lassen sich häufig erst im rechtlichen Zusammenhang richtig einordnen.