Variable Vergütung einfach erklärt

Definition

Variable Vergütung ist der Sammelbegriff für alle leistungs- oder erfolgsabhängigen Zahlungen neben dem Festgehalt - etwa Boni, Provisionen, Prämien oder Tantiemen. Ob ein Rechtsanspruch besteht, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung. Ist die Vergütung an Zielvereinbarungen geknüpft, muss der Arbeitgeber die Ziele rechtzeitig und zumutbar vorgeben; unterlässt er das, kann der Arbeitnehmer den entgangenen Bonus als Schadensersatz verlangen. Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte müssen transparent und widerspruchsfrei formuliert sein, sonst sind sie unwirksam.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Variable Vergütungsbestandteile (Boni, Provisionen, Zielprämien) sind nur dann einklagbar, wenn sie vertraglich oder durch Betriebsvereinbarung verbindlich zugesagt wurden. Freiwilligkeitsvorbehalte können einen Anspruch ausschließen – aber nur, wenn sie wirksam formuliert sind und nicht gleichzeitig mit einem Widerrufsrecht kombiniert werden.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Bonus: Der Bonus ist eine konkrete Form variabler Vergütung, oft gekoppelt an Zielerreichung. Variable Vergütung kann darüber hinaus auch andere Modelle und Kriterien umfassen. 

Provision: Provisionen knüpfen unmittelbar an erzielte Umsätze oder Abschlüsse an. Variable Vergütung kann auch unabhängig von einzelnen Deals an übergeordnete Ziele gebunden sein.

Praxistipp

Enthält Ihr Vertrag sowohl einen Freiwilligkeitsvorbehalt als auch einen Widerrufsvorbehalt für die variable Vergütung? Das BAG hält eine solche Doppelklausel für unwirksam – mit der Folge, dass ein verbindlicher Anspruch entstehen kann. Lassen Sie Ihre Vertragsklauseln anwaltlich prüfen, bevor Sie auf Ansprüche verzichten. 

Nur, wenn sie vertraglich vereinbart oder durch Zielvorgaben geregelt ist.

Nicht ohne Weiteres. Besteht ein Anspruch, muss die Entscheidung sachgerecht erfolgen.

Das hängt von den vertraglichen Regelungen ab, insbesondere von Stichtagsklauseln.

Ja, wenn sie nach Ermessen festgelegt wird, kann sie gerichtlich überprüft werden.

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