Verfallklausel / Ausschlussfristen einfach erklärt
Definition
Ausschlussfristen verpflichten dazu, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend zu machen - sonst sind sie endgültig verloren. Üblich sind zweistufige Klauseln: Erst muss der Anspruch schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden, dann bei Ablehnung innerhalb einer weiteren Frist eingeklagt werden. Die Mindestfrist beträgt drei Monate. Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn sowie für Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Unklare oder zu kurze Klauseln sind unwirksam.

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Einordnung im Arbeitsrecht
Ausschlussfristen (auch Verfallklauseln) verpflichten dazu, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend zu machen – andernfalls verfallen sie. Einstufige Fristen betreffen die Geltendmachung, zweistufige zusätzlich die gerichtliche Durchsetzung. Die Mindestfrist beträgt 3 Monate (§ 309 Nr. 13 BGB; BAG-Rechtsprechung).
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Verjährung: Verfallklauseln führen dazu, dass Ansprüche bereits nach kurzer Zeit endgültig erlöschen. Die gesetzliche Verjährung wirkt deutlich später und muss in der Regel aktiv geltend gemacht werden.
Fälligkeit: Ausschlussfristen beginnen häufig mit der Fälligkeit eines Anspruchs. Die Fälligkeit bestimmt also den Startpunkt der Frist, ist aber nicht mit ihr gleichzusetzen.
Praxistipp
Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 3 MiLoG) sowie für Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Haftung nach § 826 BGB. Viele Arbeitnehmer verlieren berechtigte Ansprüche, weil sie Ausschlussfristen nicht kennen. Prüfen Sie Ihren Vertrag – und handeln Sie im Zweifel schnell und schriftlich.
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