Zielvereinbarung / Zielvorgaben einfach erklärt

Definition

Zielvereinbarungen sind individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegte Ziele, deren Erreichung Grundlage für eine variable Vergütung ist. Sie müssen konkret, messbar und erreichbar sein. Zielvorgaben sind demgegenüber einseitig vom Arbeitgeber gesetzt. Versäumt der Arbeitgeber, Ziele rechtzeitig zu vereinbaren oder setzt er unrealistische Ziele, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des voraussichtlich erreichbaren Bonus. Unklare oder widersprüchliche Regelungen gehen zulasten des Arbeitgebers.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Zielvereinbarungen sind die Grundlage für leistungsabhängige Vergütung. Unterschieden wird zwischen vereinbarten Zielen (beidseitig) und einseitigen Zielvorgaben des Arbeitgebers. Hat der Arbeitgeber es versäumt, Ziele rechtzeitig zu vereinbaren oder vorzugeben, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe des entgangenen Bonus verlangen.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Zielvereinbarung: Ziele werden einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt. Beide Seiten wirken an Inhalt und Ausgestaltung mit. 

Zielvorgabe: Die Ziele werden einseitig durch den Arbeitgeber bestimmt. Der Arbeitnehmer hat hier regelmäßig keinen Einfluss auf die konkrete Festlegung.

Praxistipp

Werden Ihre Ziele regelmäßig erst kurz vor oder sogar nach Ablauf des Beurteilungszeitraums festgelegt? Das ist kein Kavaliersdelikt – es begründet einen Schadensersatzanspruch. Dokumentieren Sie jeden Gesprächstermin und jede Zusage schriftlich. Wer keine Ziele gesetzt bekommt, muss nicht zwingend auf seinen Bonus verzichten. 

Unter Umständen kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, wenn der Arbeitgeber die Zielvereinbarung schuldhaft nicht abschließt.

Nur bei Zielvorgaben. Bei Zielvereinbarungen ist eine Einigung zwischen beiden Seiten erforderlich.

Das hängt von der Ausgestaltung ab. Bei fehlerhafter Zielsetzung kann ein Anspruch ganz oder teilweise bestehen.

Ja, insbesondere wenn sie unklar, unrealistisch oder unbillig sind.

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