Elternzeit einfach erklärt

Definition

Elternzeit ist der gesetzliche Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines Kindes, bis das Kind drei Jahre alt ist. Bis zu zwei dieser drei Jahre können auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes verschoben werden. Der Antrag muss mindestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber eingehen. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach Ende der Elternzeit besteht Anspruch auf Rückkehr zur bisherigen oder einer gleichwertigen Stelle.

Dr. Nils Bronhofer
Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Arbeitnehmer haben Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit je Kind. Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Die Anmeldung muss fristgerecht erfolgen: bis zum 3. Geburtstag des Kindes mindestens 7 Wochen vorher, danach 13 Wochen.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Mutterschutz: Der Mutterschutz gilt vor und nach der Geburt mit festen Schutzfristen und Beschäftigungsverboten. Die Elternzeit kann darüber hinaus von beiden Elternteilen frei innerhalb gesetzlicher Grenzen genommen werden. 

Elterngeld: Elterngeld ist eine staatliche finanzielle Leistung während der Elternzeit. Die Elternzeit selbst betrifft hingegen die Freistellung von der Arbeit.

Praxistipp

Praxistipp: Die Elternzeit für das 3. Lebensjahr können Sie mit Zustimmung des Arbeitgebers auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag übertragen. Planen Sie frühzeitig und dokumentieren Sie Ihre Anmeldung schriftlich – am besten mit Empfangsbestätigung. 

Ja, Elternzeit muss fristgerecht beim Arbeitgeber angemeldet werden. Ohne Antrag besteht kein Anspruch auf Freistellung.

In der Regel muss Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden.

Ja, ab Anmeldung der Elternzeit bis zu deren Ende besteht besonderer Kündigungsschutz.

Ja, eine Teilzeittätigkeit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

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