Ermessensausübung (Bonus/Leistung) einfach erklärt
Definition
Wenn der Arbeitgeber über die Höhe eines Bonus nach eigenem Ermessen entscheiden darf, muss diese Entscheidung nachvollziehbar und sachlich begründet sein. Willkürliche Kürzungen oder eine unbegründete Streichung auf null können gerichtlich angefochten werden - das Gericht kann den angemessenen Betrag dann selbst festsetzen. Hat der Arbeitgeber Ziele versäumt rechtzeitig zu vereinbaren, kann der Arbeitnehmer den entgangenen Bonus als Schadensersatz verlangen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht
Einordnung im Arbeitsrecht
Wenn Ihr Arbeitgeber die Höhe eines Bonus nach „billigem Ermessen" festlegt (§ 315 BGB), muss diese Entscheidung nachvollziehbar, sachgerecht und überprüfbar sein. Eine willkürliche oder unbegründete Festsetzung auf Null können Sie gerichtlich korrigieren lassen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Zielvereinbarung: Bei einer Zielvereinbarung werden konkrete Ziele zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt. Die Ermessensausübung greift dagegen, wenn der Arbeitgeber über die Höhe einer Leistung innerhalb eines Spielraums entscheidet.
Freiwilligkeitsvorbehalt: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt schließt einen zukünftigen Anspruch auf Leistungen aus. Die Ermessensausübung setzt hingegen voraus, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht, dessen konkrete Ausgestaltung noch bestimmt wird.
Praxistipp
Fordern Sie stets eine schriftliche Begründung, wenn Ihr Bonus gekürzt oder gestrichen wird. Ohne nachvollziehbare Kriterien kann das Gericht den Bonus selbst festsetzen – oft zugunsten des Arbeitnehmers.
Offene Fragen zu Ihrer Situation?
Fragen zur eigenen Situation lassen sich häufig erst im rechtlichen Zusammenhang richtig einordnen.