Zustellung Kündigung einfach erklärt

Definition

Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist - das heißt, wenn sie so in seinen Briefkasten oder Machtbereich gelangt ist, dass er sie unter normalen Umständen lesen kann. Sicherste Methode ist die persönliche Übergabe oder der Einwurf durch einen Boten, der den Vorgang bezeugen kann. Ein Einschreiben mit Rückschein ist unsicher, weil der Zugang scheitert, wenn der Brief nicht abgeholt wird. Mündliche Kündigungen sowie Kündigungen per E-Mail, Fax oder SMS sind unwirksam - das Gesetz verlangt Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.

Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist (§ 130 BGB) – d. h. wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Zugang. Ein Einwurfeinschreiben gilt als sicherste Übermittlungsform; ein Einschreiben mit Rückschein ist hingegen riskanter, da bei Nichtabholung kein Zugang bewirkt wird.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Zugang: Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht, also in seinen Machtbereich gelangt. Der Zugang ist damit entscheidend für den Beginn von Fristen. 

Einschreiben: Das Einschreiben ist nur eine von mehreren Zustellungsarten und bietet keinen sicheren Nachweis des Zugangs. Entscheidend ist nicht die Versandart, sondern der tatsächliche Zugang der Kündigung.

Praxistipp

War die Kündigung im Briefkasten, als Sie im Urlaub waren? Entscheidend ist nicht, wann Sie das Schreiben gelesen haben, sondern wann es objektiv in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde. Selbst bei Urlaub gilt die Kündigung als zugegangen – und die 3-Wochen-Klagefrist beginnt zu laufen. Lassen Sie Post im Urlaub regelmäßig kontrollieren oder eine Vertrauensperson beauftragen. 

Wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Nein. Entscheidend ist der tatsächliche Zugang, nicht die Versandart.

Dann kann sie unwirksam sein. Der Arbeitgeber muss den Zugang im Streitfall beweisen.

Weil mit ihm wichtige Fristen beginnen, insbesondere die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage.

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