Vergleich (Arbeitsgericht) einfach erklärt

Definition

Ein Vergleich ist eine Einigung der Parteien, den Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben zu beenden. Im Arbeitsgerichtsverfahren wird er häufig bereits im ersten Termin geschlossen. Typischer Inhalt in Kündigungssachen: Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung, Zeugnisnote und eine Klausel, dass damit alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind. Ein gerichtlicher Vergleich ist sofort vollstreckbar - wer seinen Pflichten daraus nicht nachkommt, kann unmittelbar zur Zahlung gezwungen werden. Nur in Ausnahmefällen kann ein Vergleich angefochten werden, etwa bei Täuschung oder Drohung.

Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Ein gerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit einvernehmlich – häufig gegen Zahlung einer Abfindung und mit einem vereinbarten Beendigungsdatum. Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und ist sofort vollstreckbar. Die meisten Kündigungsschutzverfahren enden durch Vergleich.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Güteverhandlung: In der Güteverhandlung wird häufig ein Vergleich angestrebt. Der Vergleich ist das Ergebnis der Einigung, nicht das Verfahren selbst. 

Urteil: Kommt kein Vergleich zustande, entscheidet das Gericht durch Urteil. Der Vergleich beendet das Verfahren einvernehmlich ohne gerichtliche Entscheidung.

Praxistipp

Ein Vergleich im Gütetermin muss nicht sofort unterschrieben werden. Sie können ein Widerrufsrecht von bis zu einer Woche vereinbaren lassen, um die Konditionen nochmals in Ruhe zu prüfen – insbesondere mit Blick auf Sperrzeit, Steuerfreiheit der Abfindung und Zeugnisformulierung. Nutzen Sie diesen Spielraum. 

Er beendet den Rechtsstreit einvernehmlich und schafft Planungssicherheit, oft verbunden mit einer Abfindung.

Nein. Ein Vergleich kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen.

Ja, nach Abschluss ist er rechtlich bindend und beendet das Verfahren endgültig.

Häufig bereits in der Güteverhandlung, kann aber auch später im Verfahren erfolgen.

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