Verhaltensbedingte Kündigung einfach erklärt
Definition
Die verhaltensbedingte Kündigung stützt sich auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers - also ein steuerbares Verhalten, das gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. Beispiele: wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung, Beleidigungen oder Arbeitszeitbetrug. In der Regel ist zuvor eine Abmahnung erforderlich, die das Fehlverhalten benennt und für den Wiederholungsfall die Kündigung androht. Nur bei besonders schweren Verstößen - etwa Straftaten zulasten des Arbeitgebers - kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Im Prozess muss der Arbeitgeber das konkrete Fehlverhalten nachweisen.

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Einordnung im Arbeitsrecht
Die verhaltensbedingte Kündigung setzt ein schuldhaftes, steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus. Sie erfordert in aller Regel eine vorherige einschlägige Abmahnung und eine Interessenabwägung. Ohne Abmahnung ist sie nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Abmahnung: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Sie soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern.
Personenbedingte Kündigung: Die verhaltensbedingte Kündigung setzt steuerbares Fehlverhalten voraus. Die personenbedingte Kündigung beruht dagegen auf Umständen, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann.
Praxistipp
Der Arbeitgeber muss im Prozess das konkrete Fehlverhalten beweisen – nicht nur behaupten. Zeugenaussagen von Vorgesetzten allein genügen oft nicht. Prüfen Sie daher kritisch, welche Beweise wirklich vorliegen. Eine angebliche Pflichtverletzung, die nicht lückenlos dokumentiert ist, trägt eine Kündigung häufig nicht.
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