Fristlose Kündigung einfach erklärt

Definition

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Voraussetzung ist ein schwerwiegender Grund, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, die normale Kündigungsfrist abzuwarten - etwa Diebstahl, Betrug oder grobe Pflichtverletzungen. Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden. Diese Frist ist absolut und nicht verlängerbar. Die Schriftform ist zwingend erforderlich.

Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 626 BGB) und muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Ordentliche Kündigung: Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort ohne Einhaltung einer Frist. Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen. 

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist: Hier liegt ebenfalls ein wichtiger Grund vor, das Arbeitsverhältnis endet aber erst nach einer kurzen Übergangsfrist. Die fristlose Kündigung wirkt dagegen sofort.

Praxistipp

Bei einer fristlosen Kündigung zählt jeder Tag: Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft sofort. Melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit und lassen Sie die Kündigung von einem auf Kündigungen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen – viele fristlose Kündigungen halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. 

Wenn kein wichtiger Grund vorliegt oder die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Auch formale Fehler oder eine fehlende vorherige Abmahnung können zur Unwirksamkeit führen.

Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.

Ja, wenn Zweifel an der Wirksamkeit bestehen. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen erhoben werden.

Grundsätzlich endet der Vergütungsanspruch sofort. Ist die Kündigung unwirksam, kann jedoch Anspruch auf Annahmeverzugslohn bestehen.

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