Sonderkündigungsschutz einfach erklärt
Definition
Bestimmte Personengruppen dürfen nur unter erschwerten Bedingungen oder gar nicht ordentlich gekündigt werden. Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen - Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich. Betriebsratsmitglieder sind während ihrer Amtszeit und ein Jahr danach vor ordentlichen Kündigungen geschützt; eine außerordentliche Kündigung erfordert die Zustimmung des Betriebsrats oder des Arbeitsgerichts. Ähnlicher Schutz gilt für betriebliche Datenschutzbeauftragte, Schwerbehinderte, Auszubildende nach der Probezeit und Beschäftigte in Elternzeit.

Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Einordnung im Arbeitsrecht
Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz: Schwangere (§ 17 MuSchG), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG), Datenschutzbeauftragte (§ 38 BDSG) u. a. Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, außerordentliche nur unter engen Voraussetzungen und mit behördlicher Zustimmung möglich.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Allgemeiner Kündigungsschutz: Der allgemeine Kündigungsschutz greift nach dem KSchG unter bestimmten Voraussetzungen. Der Sonderkündigungsschutz geht darüber hinaus und schützt bestimmte Personengruppen unabhängig davon besonders.
Zustimmungserfordernis: Bei Sonderkündigungsschutz ist oft die Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats erforderlich. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung in der Regel unwirksam.
Praxistipp
Haben Sie Ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber erst nach Erhalt einer Kündigung mitgeteilt? Das ist kein Problem – der Sonderkündigungsschutz gilt auch rückwirkend, wenn die Schwangerschaft nachträglich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Offene Fragen zu Ihrer Situation?
Fragen zur eigenen Situation lassen sich häufig erst im rechtlichen Zusammenhang richtig einordnen.