Betriebsbedingte Kündigung einfach erklärt

Definition

Die betriebsbedingte Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis, weil der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt - etwa durch Schließung einer Abteilung, Outsourcing oder Auftragsrückgang. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass eine solche Entscheidung getroffen wurde, der Beschäftigungsbedarf dadurch weggefallen ist und eine Weiterbeschäftigung woanders im Betrieb nicht möglich ist. Zusätzlich muss er unter vergleichbaren Mitarbeitern eine Sozialauswahl nach Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung durchführen. Fehler bei der Sozialauswahl machen die Kündigung unwirksam.

Dr. Nils Bronhofer

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht

Lesezeit: • Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Einordnung im Arbeitsrecht

Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus: (1) dringende betriebliche Erfordernisse, (2) keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und (3) eine korrekte Sozialauswahl. Fehlt ein Element, ist die Kündigung angreifbar.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Verhaltensbedingte Kündigung: Die betriebsbedingte Kündigung erfolgt aus unternehmerischen Gründen, etwa bei Wegfall des Arbeitsplatzes. Die verhaltensbedingte Kündigung knüpft dagegen an ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers an. 

Personenbedingte Kündigung: Diese basiert auf persönlichen Gründen des Arbeitnehmers, etwa Krankheit oder fehlender Eignung. Im Unterschied dazu liegen die Ursachen bei der betriebsbedingten Kündigung im Unternehmen.

Praxistipp

Arbeitgeber müssen eine unternehmerische Entscheidung nachweisen, die zum Wegfall Ihres Arbeitsplatzes führt. Prüfen Sie kritisch: Wird Ihre Stelle wirklich gestrichen – oder nur anders besetzt? Bereits hier scheitern viele Kündigungen. 

Wenn kein tatsächlicher Wegfall des Arbeitsplatzes vorliegt oder die Sozialauswahl fehlerhaft ist. Auch formale Fehler, etwa bei der Beteiligung des Betriebsrats, können zur Unwirksamkeit führen.

Nein. Es kann sinnvoll sein, die Kündigung prüfen zu lassen und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage zu erheben.

Nein. Eine Abfindung wird häufig verhandelt, ist aber kein automatischer Anspruch.

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

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